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Bester Schutz für Ihre Zähne
Häufige Fragen zur Zahnzusatzversicherung (FAQ)
Sie haben in die letzten 5 Jahre eine jährliche Prophylaxe bei Ihrem Zahnarzt durchgeführt, dann erhalten Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung statt des 50% Festkostenzuschuss einen Festkostenzuschuss in Höhe von 60 %.
Wenn Sie mit Ihrem Bonusheft für die letzten 10 Jahre einen lückenlosen Prophylaxe-Nachweis erbringen können, erhalten Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung einen Festkostenzuschuss in Höhe von 65 %.
Seit dem 01.01.2005 zahlen gesetzliche Krankenkassen nur noch einen pauschalen Zuschuss zur Grundversorgung, den sogenannten „befundbezogene Festzuschusss“. Zahnersatz zahlen Sie heute zum größten Teil aus eigener Tasche.
Seit dem 01.01.2005 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nur noch einen pauschalen Zuschuss zur Grundversorgung, den sogenannten „befundbezogene Festzuschusss“. Er besagt, welche Versorgung medizinisch ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Bei der Regelversorgung wird ausschließlich die Grundversorgung der Funktionalität sichergestellt nicht die sinnvollste Behandlung bezahlt, ästhetische Gesichtspunkte bleiben unberücksichtigt. Siehe Erstattungsbeispiel.
Bei Zahnbehandlung beträgt die Wartezeit in der Regel drei Monate, für Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Die Wartezeiten entfallen bei einem Unfall. Einige Anbieten verzichten von Versicherungsbeginn an auf die Wartezeiten. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund eines ärztlichen Attestes erlassen werden (ARAG). Siehe Wartezeiten
Ein Tarif sollte Folgendes leisten:
- Keine Summenbegrenzungen in den ersten Jahren (mindestens 5.000,- € in den ersten 3 Jahren sollten erstattet werden)
- Erstattung für Zahnersatz (Implantate, Kronen, Brücken, Inlays) zu mindestens 80 %
- Verzicht auf eine Implantatsbegrenzung (z.B. maximal 4 Implantate)
- keine maximale Höchsterstattung bei Implantaten (z.B. maximal 750,- € pro Implantat)
- Übernahme der Kosten für Knochenaufbau und Funktionsanlayse bei Implantaten
- Kostenübernahme für Keramikverblendungen (mindestens bis zum 5. Zahn)
- 100 % Kostenübernahme für Zahnbehandlungen (z.B. Wurzelbehandlung, Prophylaxe)
- 80 % Kostenübernahme für Kieferorthopädie
- Erstattung von Zahnarzthonorar nach GOZ bis zum 3,5-fachen Satz
Unabhängig von der Zahl vorhandener Amalgamfüllungen leisten die Zahntarife im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung auch dann für die Entfernung von Amalgam, wenn keine medizinische Notwendigkeit (Amalgamallergie) besteht. Aus ästhetischen Gründen können privat Zahnversicherte viel leichter auf attraktive zahnfarbene Kunststofffüllungen oder Inlays ausweichen. Die private Zahnpolice übernimmt weitgehend die Kosten der Zahnbehandlung beim Zahnarzt.
Bereits vorhandene Amalgamfüllungen sind außerdem kein Ablehnungsgrund für die Zahnzusatzversicherungen: Der Abschluss eines Versicherungsvertrages ist jederzeit möglich. Siehe Amalgamentfernung
Ihre gesetzliche Krankenkasse bezahlt Kunststofffüllungen leider nur noch im Frontzahnbereich. Dabei schätzen viele Zahnpatienten die zahnfarbenen Füllungen und ziehen diese den billigen Amalgamfüllungen vor.
Kunststofffüllungen kosten in der Regel 100,- € – 200,- € (je nach Größe) und müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Viele Zahnzusatzversicherungen übernehmen diese Kosten zu 100 %.
Kinder erhalten die Kosten für Kunststofffüllungen auch an den Milchzähnen erstattet.
Veneers (englisch: Furnier) sind hauchdünne, lichtdurchlässige Schalen aus Keramik, die vorrangig auf die sichtbaren Flächen von Frontzähnen mit Spezialkleber befestigt werden. Veneers werden zum Beispiel bei Verfärbungen, großen Zahnlücken, abgebrochenen Zähnen oder um zu kurze Zähne zu kaschieren eingesetzt. Vorteil ist, dass die gesunde Zahnsubstanz weitgehend erhalten bleibt, da für das Anbringen nur etwa 0,3 mm des gesunden Zahnmaterials von der Zahnvorderseite abgetragen werden muss.
Veneers zeichnen sich vor allem durch ihre tadellose Ästhetik, Haltbarkeit und Bioverträglichkeit aus. Zudem kann durch die Lichtdurchlässigkeit des Materials eine dem echten Zahnschmelz beachtlich ähnliche Wirkung erreicht werden, die fast nicht zu erkennen ist.
Für Inlays erbringen die gesetzlichen Krankenkassen keine Leistungen mehr. Sie erhalten hier nur einen geringen Festzuschuss in Höhe von 30 €. Dieser magere Festzuschuss entspricht den Kosten für eine Amalgamfüllung. Dabei steht diese Metall-Legierung im Ruf, gesundheitlich schädlich zu sein.
Mit Implantaten werden nicht vorhandene oder verlorene Zähne ersetzt. Implantate sind Stifte aus Titan, die in den Kiefer eingepflanzt werden und fest mit dem Kieferknochen verwachsen. Sie werden als Ersatz für Einzelzähne eingesetzt, bilden den Pfeiler für Brückenkonstruktionen oder dienen der Fixierung von Totalprothesen. Implantate gewährleisten einen hohen Tragekomfort und eine dauerhafte Funktion.
Dafür erhalten Sie von ihrer gesetzlichen Krankenkasse keine Leistungen, es wird lediglich ein Festzuschuss (Regelversorgung) bezahlt. In der Regel bezahlen Sie die Kosten für Implantate aus eigener Tasche.
Im Zusammenhang mit Zahnersatz wie Implantate Inlays, Reparaturen können funktionsdiagnostische und funktionstherapeutische Maßnahmen notwendig werden, um die Passgenauigkeit der neuen und alten Zähne zu überprüfen. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt hierfür nicht.
Die gesetzliche Krankenkasse bezahlt Zahnpatienten eine Wurzelbehandlung nur noch dann, wenn hierdurch eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann. Ist jedoch zu befürchten, dass die Wurzelbehandlung des gesetzlich Versicherten keinen Erfolg bringt, so bezahlt die gesetzliche Krankenversicherung gar nichts.
Eine Absicherung ist jederzeit möglich, solange keine Maßnahmen geplant oder angeraten sind bzw. eine Fehlstellung der Zähne festgestellt wurde.
Im kieferorthopädischen Bereich wird zwischen fünf Behandlungsbedarfsgraden unterschieden. Bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr ü bernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Behandlungsstufen 3, 4 und 5. Auch hier gilt wieder, dass nur das medizinisch Notwendige gesetzlich abgesichert ist und ästhetische Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund gewähren private Versicherer auch in den Behandlungsstufen 3 bis 5 Zusatzleistungen (z.B. für Keramik- oder Minibrackets, Zwischendiagnostik, o.Ä.).
Bei über 18jährigen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse keine Leistung. Die Kosten können jedoch privat abgesichert werden.
ist das befundbezogene Einteilungsschema zur Einstufung des Behandlungsbedarfs im Rahmen des kieferorthopädischen Indikationssystems.
Der Kieferorthopäde stellt Anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen fest, ob eine Fehlstellung der Zähne (Zahn- und/oder Kieferfehlstellung) vorliegt, für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch aus seiner Gesetzliche Krankenkasse (GKV) hat. Dabei wird der Befund in einen der fünf Behandlungsbedarfsgrade eingestuft. Leider übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen Leistungszahlungen nur für Behandlungen der Schweregrade 3 bis 5. Die Behandlungskosten in der Einstufung KIG 1 und 2 werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, da diese Behandlungen nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören und nur als Privatleistung erfolgen können.
- Grad 1 umfasst die leichten Zahnfehlstellungen, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen wünschenswert sein kann, jedoch nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen.
- Grad 2 umfasst Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, die zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, deren Kosten jedoch nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
- Grad 3 umfasst ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen.
- Grad 4 umfasst stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich machen.
- Grad 5 umfasst extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen unbedingt eine Behandlung erforderlich machen.
Zahnärzte rechnen in der Regel für privatärztliche Leistungen bis zum Faktor 2,3 der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) ab. Bei erschwerten Bedingungen kann der Zahnarzt aber bis zum Faktor 3,5 der GOÄ abrechnen. Einige Anbieter in unseren Versicherungsvergleichen erstatten auch über die Gebührenordnung für Ärzte hinaus.
Bis auf wenige Ausnahmen fragen die meisten Anbieter bei Antragsstellung, ob Behandlungen notwendig, angeraten, geplant oder beabsichtigt sind. In diesen Fällen ist der Versicherungsfall bereits eingetreten und kann nicht mehr versichert werden.
Das ist die wohl meist gestellte Frage überhaupt. Klare Antwort: Nein.
Wenn der Zahnarzt bei Ihnen bereits festgestellt hat, dass eine Behandlung notwendig ist, dann ist der Versicherungsfall bereits eingetreten und kann nicht mehr versichert werden. Dies gilt auch für eine bereits laufende Behandlung.
Selbstverständlich können fehlende und nicht ersetzte Zähne mitversichert werden. Dies ist in der Regel mit einem geringen Beitragszuschlag oder einer verlängerten Summenbegrenzung möglich. Voraussetzung für die Mitversicherung fehlender Zähne ist immer, dass der Ersatz eines fehlenden Zahnes zum Zeitpunkt des Abschlusses weder notwendig, angeraten noch geplant war.